Satzungen & Verordnungen

Hier finden Sie die Satzungen und Verordnungen der Gemeinde Niederwiesa
(im PDF-Format )

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:
1.  die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat;
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Sätze 1 und 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

 

Hinweise zur Gehölzschutzsatzung:
Die Erteilung einer Befreiung ist bei der

Gemeindeverwaltung NiederwiesaOrdnungsamt
Dresdner Straße 22
09577 Niederwiesa
Fax: 03726/7186-35
Emal: ordnungsamt@niederwiesa.de

schriftlich zu beantragen. Dazu sind Art, Höhe und Stammumfang der Bäume unter Beifügung eines Lageplanes zu beschreiben und die Gründe für den Antrag darzulegen. Auf den Lageplan kann verzichtet werden, wenn der Standort der Bäume auf andere Weise ausreichend beschrieben ist.

Unbeschadet dieser Regelungen gilt ebenfalls das generelle Fäll- und Schnittverbot an Bäumen und Hecken für den Zeitraum vom 1. März bis 30. September.

Die Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro belegt werden.

Das Fällen und Einschlagen von Bäumen, Sträuchern, Hecken und dergleichen ist nur in der Zeit der Vegetationsruhe vom 1. 10. eines Jahres bis zum 28.2. des Folgejahres möglich.

Ausnahmegenehmigungen hierzu erteilt die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes
Freiberg, Frauensteiner Str. 43, 09599 Freiberg.