Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern
Auf der Grundlage des § 100 Absatz (Abs.) 1 Satz (S.) 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der aktuell gültigen Fassung erlässt
die untere Wasserbehörde des Landratsamtes Mittelsachsen folgende Allgemeinverfügung:
Der Eigentümer- und Anliegergebrauch nach § 26 Abs. 1 und 2 WHG wird wie folgt beschränkt:
1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern mittels Pumpvorrichtungen wird untersagt.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach Bekanntgabe im elektronischen Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen in
Kraft und gilt bis einschließlich 30.09.2026. Die Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt.
3. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
Geltungsbereich
Diese Allgemeinverfügung gilt für alle oberirdischen Gewässer im Gebiet des Landkreises Mittelsachsen, die den
wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen (vgl. § 1 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz [SächsWG]).
Gründe
Der Landkreis Mittelsachsen ist als untere Wasserbehörde gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 110 Abs. 1 Sächsisches
Wassergesetz (SächsWG) und § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für den Erlass dieser Entscheidung
zuständig.
Gemäß § 26 WHG dürfen Eigentümer von Gewässergrundstücken und Anlieger Wasser für den eigenen Bedarf aus
oberirdischen Gewässern entnehmen, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der
Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des
Wasserhaushalts zu erwarten sind.
Durch ausbleibende bzw. nur geringfügige Niederschläge führen die Gewässer im Wesentlichen bereits vor Beginn des
Sommers wenig, stellenweise nur noch sehr wenig Wasser. Die letzten Wochen konnten bis auf vereinzelte stärkeren aber
kurzen Niederschläge die Situation nicht nachhaltig positiv beeinflussen. Im Verlauf der folgenden Wochen wird sich dieser
Zustand aller Voraussicht nach nicht wesentlich verbessern und über den gesamten Sommer bis zum September hin wohl
verfestigen. Dadurch werden die Gewässer hinsichtlich Ihrer Durchflussmenge und Wassergüte sowie die im und am Wasser
lebenden Organismen und Pflanzen nachhaltig gestört. Das Abpumpen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen
Gewässer verstärkt die Beeinträchtigung erheblich.
Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts und des Schutzes der Natur ist die
Beschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs erforderlich. Die Allgemeinverfügung ist dabei angemessen und
geeignet, um vorsorglich die Funktion des Wassers als Lebensgrundlage sowie gewässerökologische Belange zu schützen. Sie
ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen.
Das Schöpfen mit Handgefäßen im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 16 SächsWG ist bei ausreichender Wasserführung
eines Gewässers weiterhin zulässig. In Ausnahmefällen kann auf Antrag und nach fachlicher Prüfung eine widerrufliche
Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Somit sind auch die Interessen der Eigentümer und Anlieger der an die Gewässer
grenzenden Grundstücke angemessen berücksichtigt.
Inhaber von wasserrechtlichen Erlaubnissen, die zur Wasserentnahme oder -ableitung aus oberirdischen Gewässern
berechtigen, dürfen die Gewässer ausschließlich im erlaubten Umfang unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der
Erlaubnis benutzen.
Die Allgemeinverfügung tritt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG am Tag nach Bekanntgabe im elektronischen Amtsblatt in Kraft.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt hier im überwiegenden öffentlichen Interesse nach
§ 80 Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Auch durch die Einlegung von Rechtsmitteln dürfen bestehende
Wasserentnahmen nicht fortgesetzt werden und dadurch zur Verschlechterung der Gewässersituation führen. Durch weitere
Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestwasserabfluss nicht mehr
gewährleistet.
Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird durch die untere Wasserbehörde überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften der §§ 103
WHG i. V. m. § 122 SächsWG wird hingewiesen. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist
schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.
Freiberg, den 1. Juli 2026
gez. Sven Krüger
Landrat
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