Bekanntmachungen

Sitzung des Gemeinderates

Am Dienstag, 17. Dezember 2024 findet um 19:00 Uhr eine öffentliche Sitzung des Gemeinderates im Schulungsraum der Feuerwehr Niederwiesa statt

Tagesordnung

Öffentliche Sitzung

 

01 Feststellung der form- und fristgerechten Einberufung der Sitzung, der Anwesenheit und Entschuldigung von Mitgliedern des Gemeinderates sowie der Beschlussfähigkeit – Information
02 Feststellung der Tagesordnung und Unterzeichnung der Niederschrift – Information
03 Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung – Information
04 Bekanntgabe von Beschlüssen aus der vorangegangenen nichtöffentlichen Sitzung – Information
05 Informationen des Bürgermeisters über wichtige Angelegenheiten – Information
06 Einwohnerfragestunde – Anfrage
07 BV 38/24-GR – Beschlussfassung zur Bestätigung über die Annahme von Spenden – beschließend
08 Anfragen aus der Mitte des Gemeinderates – Anfrage
09 Sonstige Informationen – Information

Raik Schubert
Bürgermeister

Bekanntmachung der Sächsischen Tierseuchenkasse

Tierbestandsmeldung 2025

Bekanntmachung der Sächsischen Tierseuchenkasse

– Anstalt des öffentlichen Rechts –

 

Sehr geehrte Tierhalter*innen,

bitte beachten Sie, dass Sie als Tierhalter*in von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Fischen und Bienen zur Meldung und Beitragszahlung bei der Sächsischen Tierseuchenkasse gesetzlich verpflichtet sind.

Die fristgerechte Meldung und Beitragszahlung für Ihren Tierbestand ist Voraussetzung für:

  • eine Entschädigungszahlung von der Sächsischen Tierseuchenkasse im Tierseuchenfall,
  • die Beteiligung der Sächsischen Tierseuchenkasse an den Kosten für die Tierkörperbeseitigung und
  • die Gewährung von Beihilfen und Leistungen durch die Sächsische Tierseuchenkasse.

Der Sächsischen Tierseuchenkasse bereits bekannte Tierhalter*innen erhalten Ende Dezember 2024 einen Meldebogen per Post. Sollte dieser bis Mitte Januar 2025 nicht bei Ihnen eingegangen sein, melden Sie sich bitte bei der Sächsischen Tierseuchenkasse, um Ihren Tierbestand anzugeben.

Tierhalter*innen, welche ihre E-Mail-Adresse bei der Sächsischen Tierseuchenkasse autorisiert haben, erhalten die Meldeaufforderung per E-Mail.

Auf dem Tierbestandsmeldebogen oder per Online-Meldung sind die am Stichtag 1. Januar 2025 vorhandenen Tiere zu melden. Sie erhalten daraufhin Ende Februar 2025 Ihren Beitragsbescheid. Bis dahin bitten wir Sie, von Anfragen zum Beitragsbescheid abzusehen.

Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 23 Abs. 5 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) in Verbindung mit der Beitragssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse, unabhängig davon, ob Sie Tiere im landwirtschaftlichen Bereich oder zu privaten Zwecken halten.

Darüber hinaus möchten wir Sie auf Ihre Meldepflicht bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt hinweisen.

Auf unserer Internetseite erhalten Sie weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht, zu Beihilfen der Sächsischen Tierseuchenkasse sowie über die Tiergesundheitsdienste. Zudem können Sie, als gemeldete*r Tierhalter*in u. a. Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tierbestand der letzten 3 Jahre), erhaltene Beihilfen, Befunde sowie eine Übersicht über Ihre bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgten Tiere einsehen.

Sächsische Tierseuchenkasse
Anstalt des öffentlichen Rechts
Löwenstr. 7a, 01099 Dresden
Tel: +49 351 80608-30
E-Mail: beitrag@tsk-sachsen.de
Internet: www.tsk-sachsen.de

Bekanntmachung der Sächsischen Tierseuchenkasse_Gemeinden 2025

Genehmigung des Flächennutzungsplanes FB 11-2022 – Gemeinde Niederwiesa

Öffentliche Bekanntmachung

Genehmigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Niederwiesa

Der vom Gemeinderat der Gemeinde Niederwiesa in seiner Sitzung am 20.12.2022 festgestellte Flächennutzungsplan der Gemeinde Niederwiesa in der Fassung 11/2022 wurde am 13.04.2023 vom Landratsamt Mittelsachsen unter Az.: 22B170034 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan der Gemeinde Niederwiesa wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB in der Gemeindeverwaltung Niederwiesa, 09577 Niederwiesa, Dresdner Straße 22, Rathaus, Bauamt, Zimmer 22 während der nachfolgend genannten Sprechzeiten:

Montag                     09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Dienstag                   09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Mittwoch                  –
Donnerstag             09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Freitag                       09:00 – 12:00 Uhr,                 (Achtung! Sprechzeiten weichen von Bekanntmachung im Amtsblatt ab, Gültig sind die hier gemachten Angaben)

kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Bekanntmachungsanordnung:

 Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

    1. die Ausfertigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Niederwiesa nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
    2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,
    3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
    4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Niederwiesa, 15.05.2023

Raik Schubert
Bürgermeister

 

Anlagen:

Anlage 1_Kulturdenkmalliste
Anlage 2_archäologische_Karte
Anlage 3_Altlastenverdachtsfälle_ohne Deponien
Anlage 4_geschützte_Biotope
Anlage 5_BPläneUndSatzungen
Anlage 6_Gefahrenkarte_Hochwasser
Begründung_FB_11_2022
FNP_Niederwiesa_FB 11-2022_221123

Bekanntmachungen der Gemeinde Niederwiesa zu öffentlichen Widmungen nach § 6 des sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG)

 

Novellierung des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG)

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Niederwiesa über die Neufassung von § 54 des Sächsischen Straßengesetzes

Novellierung des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG)

Das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes vom 20.08.2019 (SächsGVBl. 2019 S. 762 sowie 2020 S. 29) ist am 13.12.2019 in Kraft getreten.

Speziell die im Folgenden beschriebene Neuregelung des § 54 „Bestandsverzeichnisse“ ist dabei besonders zu beachten.

Bislang gelten Verkehrswege, welche mit Inkrafttreten des SächsStrG am 16.02.1993 öffentlich genutzt wurden, jedoch nicht im Straßenbestandsverzeichnis eingetragen sind, weiterhin als öffentliche Straßen im Sinne von § 53 (1) SächsStrG (Übergangsvorschrift).

Bei Rechtsstreitigkeiten über die Öffentlichkeit einer Straße bzw. einer erfolgten Überleitung als öffentliche Straße nach § 53 (1) und (5) SächsStrG, die im Bestandsverzeichnis jedoch noch nicht eingetragen ist, sind die Verhältnisse zum maßgeblichen Stichtag (16.02.1993) zu ermitteln und zu beurteilen. Dies gestaltet sich besonders für Eigentümer von Straßengrundstücken zunehmend schwieriger und somit rechtsunsicher, da die Ermittlung damaliger Verhältnisse nur noch anhand entsprechend vorhandener Beweismittel wie z. B. archiviertes Aktenmaterial, Zeugenaussagen und Fotografien erarbeitet werden kann.

Die Neufassung des § 54 SächsStrG erfüllt daher den Charakter einer Rechtsbereinigung. Durch die Einführung der sog. „negativen Publizität“ zum 01.01.2023 verlieren alle Straßen, Wege und Plätze ihren Status als öffentliche Straße im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 SächsStr.G, wenn sie nicht bis zum Ablauf des 31.12.2022 in ein Straßenbestandsverzeichnis aufgenommen worden sind.

Personen mit berechtigtem Interesse an der Eintragung von Straßen in das Bestandsverzeichnis der Gemeinde im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 (das sind vor allem Anlieger) müssen dies der Gemeindeverwaltung (Bauamt) gegenüber bis zum 31.12.2020 schriftlich mitteilen. Danach sind entsprechende Antragstellungen auf Bestandskorrekturen verwirkt. Das heißt, ab 01.01.2023 kann die Öffentlichkeit einer Straße dann ausschließlich nur per „normalem“ Verfahren der (erstmaligen bzw. erneuten) Widmung gemäß § 6 SächsStrG hergestellt werden. Das bedeutet, dass Widmungen in Fällen des sog. rückständigen Grunderwerbs nur mit schriftlicher, bedingungsloser Zustimmung des Eigentümers des der Straße dienenden Grundstückes möglich sind (§ 6 Abs. 2 Satz 2 SächsStrG).

Niederwiesa, 22.04.2020

 

Raik Schubert
Bürgermeister