Sehr geehrte Tierhalterinnen, sehr geehrte Tierhalter,
wir bitten um Beachtung.
Bekanntmachung der Sächsischen Tierseuchenkasse_Gemeinden 2024
mit Braunsdorf und Lichtenwalde
Sehr geehrte Tierhalterinnen, sehr geehrte Tierhalter,
wir bitten um Beachtung.
Bekanntmachung der Sächsischen Tierseuchenkasse_Gemeinden 2024
Öffentliche Bekanntmachung
Genehmigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Niederwiesa
Der vom Gemeinderat der Gemeinde Niederwiesa in seiner Sitzung am 20.12.2022 festgestellte Flächennutzungsplan der Gemeinde Niederwiesa in der Fassung 11/2022 wurde am 13.04.2023 vom Landratsamt Mittelsachsen unter Az.: 22B170034 genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan der Gemeinde Niederwiesa wirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB in der Gemeindeverwaltung Niederwiesa, 09577 Niederwiesa, Dresdner Straße 22, Rathaus, Bauamt, Zimmer 22 während der nachfolgend genannten Sprechzeiten:
Montag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Mittwoch –
Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Freitag 09:00 – 12:00 Uhr, (Achtung! Sprechzeiten weichen von Bekanntmachung im Amtsblatt ab, Gültig sind die hier gemachten Angaben)
kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Bekanntmachungsanordnung:
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Niederwiesa, 15.05.2023
Raik Schubert
Bürgermeister
Anlagen:
Anlage 1_Kulturdenkmalliste
Anlage 2_archäologische_Karte
Anlage 3_Altlastenverdachtsfälle_ohne Deponien
Anlage 4_geschützte_Biotope
Anlage 5_BPläneUndSatzungen
Anlage 6_Gefahrenkarte_Hochwasser
Begründung_FB_11_2022
FNP_Niederwiesa_FB 11-2022_221123
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Niederwiesa über die Neufassung von § 54 des Sächsischen Straßengesetzes
Novellierung des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG)
Das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes vom 20.08.2019 (SächsGVBl. 2019 S. 762 sowie 2020 S. 29) ist am 13.12.2019 in Kraft getreten.
Speziell die im Folgenden beschriebene Neuregelung des § 54 „Bestandsverzeichnisse“ ist dabei besonders zu beachten.
Bislang gelten Verkehrswege, welche mit Inkrafttreten des SächsStrG am 16.02.1993 öffentlich genutzt wurden, jedoch nicht im Straßenbestandsverzeichnis eingetragen sind, weiterhin als öffentliche Straßen im Sinne von § 53 (1) SächsStrG (Übergangsvorschrift).
Bei Rechtsstreitigkeiten über die Öffentlichkeit einer Straße bzw. einer erfolgten Überleitung als öffentliche Straße nach § 53 (1) und (5) SächsStrG, die im Bestandsverzeichnis jedoch noch nicht eingetragen ist, sind die Verhältnisse zum maßgeblichen Stichtag (16.02.1993) zu ermitteln und zu beurteilen. Dies gestaltet sich besonders für Eigentümer von Straßengrundstücken zunehmend schwieriger und somit rechtsunsicher, da die Ermittlung damaliger Verhältnisse nur noch anhand entsprechend vorhandener Beweismittel wie z. B. archiviertes Aktenmaterial, Zeugenaussagen und Fotografien erarbeitet werden kann.
Die Neufassung des § 54 SächsStrG erfüllt daher den Charakter einer Rechtsbereinigung. Durch die Einführung der sog. „negativen Publizität“ zum 01.01.2023 verlieren alle Straßen, Wege und Plätze ihren Status als öffentliche Straße im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 SächsStr.G, wenn sie nicht bis zum Ablauf des 31.12.2022 in ein Straßenbestandsverzeichnis aufgenommen worden sind.
Personen mit berechtigtem Interesse an der Eintragung von Straßen in das Bestandsverzeichnis der Gemeinde im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 (das sind vor allem Anlieger) müssen dies der Gemeindeverwaltung (Bauamt) gegenüber bis zum 31.12.2020 schriftlich mitteilen. Danach sind entsprechende Antragstellungen auf Bestandskorrekturen verwirkt. Das heißt, ab 01.01.2023 kann die Öffentlichkeit einer Straße dann ausschließlich nur per „normalem“ Verfahren der (erstmaligen bzw. erneuten) Widmung gemäß § 6 SächsStrG hergestellt werden. Das bedeutet, dass Widmungen in Fällen des sog. rückständigen Grunderwerbs nur mit schriftlicher, bedingungsloser Zustimmung des Eigentümers des der Straße dienenden Grundstückes möglich sind (§ 6 Abs. 2 Satz 2 SächsStrG).
Niederwiesa, 22.04.2020
Raik Schubert
Bürgermeister