Bekanntmachungen
Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 01/2019 „Feuerwehrdepot Lichtenwalde“
Bekanntmachung der Gemeinde Niederwiesa gemäß § 4 Abs. 3 SächsGemO i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB
Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 01/2019 „Feuerwehrdepot Lichtenwalde“ der Gemeinde Niederwiesa.
Der Gemeinderat der Gemeinde Niederwiesa hat in seiner Sitzung am 14.07.2020 den Bebauungsplan Nr. 01/2019 „Feuerwehrdepot Lichtenwalde“ in der Fassung 03/2020, redaktionell ergänzt 14.07.2020 als Satzung beschlossen und die Begründung inkl. Umweltbericht gebilligt.
Der Bebauungsplan Nr. 01/2019 „Feuerwehrdepot Lichtenwalde“ ist von der Genehmigungsbehörde, dem Landratsamt Mittelsachsen, mit Bescheid vom 20.09.2021, Az.: 21 B 170072, genehmigt worden.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan Nr. 01/2019 „Feuerwehrdepot Lichtenwalde“ tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann den genehmigten Bebauungsplan und die Begründung dazu ab diesem Tag im Rathaus Niederwiesa, Dresdner str. 22, 09577 Niederwiesa im Bauamt während folgender Zeiten
Montag von 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Dienstag von 08:00 – 12:00 Uhr und 12:30 – 15:00 Uhr
Mittwoch von 08:00 – 12:00 Uhr und 12:30 – 15:00 Uhr
Donnerstag von 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft erlangen.
Die Planunterlagen sind auf unserer Internetseite unter www.gemeinde-niederwiesa.de sowie auf den Internetseiten des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de zur Einsichtnahme eingestellt.
Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer Verletzung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden
sind, oder im Falle von Abwägungsmängeln nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 2 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisherig zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO in der gültigen Fassung gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung des Planes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Niederwiesa unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Raik Schubert
Bürgermeister Niederwiesa, den 16.11.2021

Dokumente zum Bebauungsplan:
Bekanntmachung Genehmigung der Satzung komplett mit Unterschrift-1
Risikoeinschätzung_Artenschutz_FFW_Lichtenwalde
Artschutzrechtlicher Beitrag Neubau Feuerwehrdepot Lichtenwalde
Bekanntmachung Sächsische Tierseuchenkasse
Novellierung des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG)
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Niederwiesa über die Neufassung von § 54 des Sächsischen Straßengesetzes
Novellierung des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG)
Das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes vom 20.08.2019 (SächsGVBl. 2019 S. 762 sowie 2020 S. 29) ist am 13.12.2019 in Kraft getreten.
Speziell die im Folgenden beschriebene Neuregelung des § 54 „Bestandsverzeichnisse“ ist dabei besonders zu beachten.
Bislang gelten Verkehrswege, welche mit Inkrafttreten des SächsStrG am 16.02.1993 öffentlich genutzt wurden, jedoch nicht im Straßenbestandsverzeichnis eingetragen sind, weiterhin als öffentliche Straßen im Sinne von § 53 (1) SächsStrG (Übergangsvorschrift).
Bei Rechtsstreitigkeiten über die Öffentlichkeit einer Straße bzw. einer erfolgten Überleitung als öffentliche Straße nach § 53 (1) und (5) SächsStrG, die im Bestandsverzeichnis jedoch noch nicht eingetragen ist, sind die Verhältnisse zum maßgeblichen Stichtag (16.02.1993) zu ermitteln und zu beurteilen. Dies gestaltet sich besonders für Eigentümer von Straßengrundstücken zunehmend schwieriger und somit rechtsunsicher, da die Ermittlung damaliger Verhältnisse nur noch anhand entsprechend vorhandener Beweismittel wie z. B. archiviertes Aktenmaterial, Zeugenaussagen und Fotografien erarbeitet werden kann.
Die Neufassung des § 54 SächsStrG erfüllt daher den Charakter einer Rechtsbereinigung. Durch die Einführung der sog. „negativen Publizität“ zum 01.01.2023 verlieren alle Straßen, Wege und Plätze ihren Status als öffentliche Straße im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 SächsStr.G, wenn sie nicht bis zum Ablauf des 31.12.2022 in ein Straßenbestandsverzeichnis aufgenommen worden sind.
Personen mit berechtigtem Interesse an der Eintragung von Straßen in das Bestandsverzeichnis der Gemeinde im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 (das sind vor allem Anlieger) müssen dies der Gemeindeverwaltung (Bauamt) gegenüber bis zum 31.12.2020 schriftlich mitteilen. Danach sind entsprechende Antragstellungen auf Bestandskorrekturen verwirkt. Das heißt, ab 01.01.2023 kann die Öffentlichkeit einer Straße dann ausschließlich nur per „normalem“ Verfahren der (erstmaligen bzw. erneuten) Widmung gemäß § 6 SächsStrG hergestellt werden. Das bedeutet, dass Widmungen in Fällen des sog. rückständigen Grunderwerbs nur mit schriftlicher, bedingungsloser Zustimmung des Eigentümers des der Straße dienenden Grundstückes möglich sind (§ 6 Abs. 2 Satz 2 SächsStrG).
Niederwiesa, 22.04.2020
Raik Schubert
Bürgermeister