Bekanntmachungen

Bekannmachtung Sitzung des Hauptausschusses

Sehr geehrte Einwohner,

am Dienstag, 26. März 2024 findet um 19:00 Uhr eine öffentliche Sitzung des Hauptausschusses im Speisesaal der Grundschule Niederwiesa statt.

Tagesordnung

Öffentliche Sitzung

01           Feststellung der form- und fristgerechten Einberufung der Sitzung, der Anwesenheit und Entschuldigung von Mitgliedern des Hauptausschusses sowie
der Beschlussfähigkeit

02           Feststellung der Tagesordnung und Unterzeichnung der Niederschrift

03           Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung

04           BV 04/24-HA – Beratung und Beschlussfassung zum Bauantrag – beschließend

05           BV 05/24-HA – Beratung und Beschlussfassung zum Bauantrag – beschließend

06           BV 06/24-HA – Beratung und Beschlussfassung zum Bauantrag – beschließend

07           Informationen laufende Baumaßnahmen

08           Informationen und Anfragen

 

Raik Schubert
Bürgermeister

Genehmigung des Flächennutzungsplanes FB 11-2022 – Gemeinde Niederwiesa

Öffentliche Bekanntmachung

Genehmigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Niederwiesa

Der vom Gemeinderat der Gemeinde Niederwiesa in seiner Sitzung am 20.12.2022 festgestellte Flächennutzungsplan der Gemeinde Niederwiesa in der Fassung 11/2022 wurde am 13.04.2023 vom Landratsamt Mittelsachsen unter Az.: 22B170034 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan der Gemeinde Niederwiesa wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB in der Gemeindeverwaltung Niederwiesa, 09577 Niederwiesa, Dresdner Straße 22, Rathaus, Bauamt, Zimmer 22 während der nachfolgend genannten Sprechzeiten:

Montag                     09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Dienstag                   09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Mittwoch                  –
Donnerstag             09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Freitag                       09:00 – 12:00 Uhr,                 (Achtung! Sprechzeiten weichen von Bekanntmachung im Amtsblatt ab, Gültig sind die hier gemachten Angaben)

kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Bekanntmachungsanordnung:

 Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

    1. die Ausfertigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Niederwiesa nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
    2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,
    3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
    4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Niederwiesa, 15.05.2023

Raik Schubert
Bürgermeister

 

Anlagen:

Anlage 1_Kulturdenkmalliste
Anlage 2_archäologische_Karte
Anlage 3_Altlastenverdachtsfälle_ohne Deponien
Anlage 4_geschützte_Biotope
Anlage 5_BPläneUndSatzungen
Anlage 6_Gefahrenkarte_Hochwasser
Begründung_FB_11_2022
FNP_Niederwiesa_FB 11-2022_221123

Bekanntmachungen der Gemeinde Niederwiesa zu öffentlichen Widmungen nach § 6 des sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG)

 

Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 01/2019 „Feuerwehrdepot Lichtenwalde“

Bekanntmachung der Gemeinde Niederwiesa gemäß § 4 Abs. 3 SächsGemO i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB
Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 01/2019 „Feuerwehrdepot Lichtenwalde“ der Gemeinde Niederwiesa.

Der Gemeinderat der Gemeinde Niederwiesa hat in seiner Sitzung am 14.07.2020 den Bebauungsplan Nr. 01/2019 „Feuerwehrdepot Lichtenwalde“ in der Fassung 03/2020, redaktionell ergänzt 14.07.2020 als Satzung beschlossen und die Begründung inkl. Umweltbericht gebilligt.

Der Bebauungsplan Nr. 01/2019 „Feuerwehrdepot Lichtenwalde“ ist von der Genehmigungsbehörde, dem Landratsamt Mittelsachsen, mit Bescheid vom 20.09.2021, Az.: 21 B 170072, genehmigt worden.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan Nr. 01/2019 „Feuerwehrdepot Lichtenwalde“ tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den genehmigten Bebauungsplan und die Begründung dazu ab diesem Tag im Rathaus Niederwiesa, Dresdner str. 22, 09577 Niederwiesa im Bauamt während folgender Zeiten

Montag             von 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Dienstag           von 08:00 – 12:00 Uhr und 12:30 – 15:00 Uhr
Mittwoch          von 08:00 – 12:00 Uhr und 12:30 – 15:00 Uhr
Donnerstag      von 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Freitag               von 08:00 – 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft erlangen.

Die Planunterlagen sind auf unserer Internetseite unter www.gemeinde-niederwiesa.de sowie auf den Internetseiten des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de zur Einsichtnahme eingestellt.

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer Verletzung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden
sind, oder im Falle von Abwägungsmängeln nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 2 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisherig zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO in der gültigen Fassung gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung des Planes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Niederwiesa unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

 

Raik Schubert
Bürgermeister                                     Niederwiesa, den 16.11.2021

 

Planzeichnung

Dokumente zum Bebauungsplan:

Bekanntmachung Genehmigung der Satzung komplett mit Unterschrift-1

zusammenfassende Erklärung

Planzeichnung

Begründung

Bestandsplan

Umweltbericht

Risikoeinschätzung_Artenschutz_FFW_Lichtenwalde

Artschutzrechtlicher Beitrag Neubau Feuerwehrdepot Lichtenwalde

Baugrund- und Abfalluntersuchung

Schallimmissionsprognose

Novellierung des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG)

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Niederwiesa über die Neufassung von § 54 des Sächsischen Straßengesetzes

Novellierung des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG)

Das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes vom 20.08.2019 (SächsGVBl. 2019 S. 762 sowie 2020 S. 29) ist am 13.12.2019 in Kraft getreten.

Speziell die im Folgenden beschriebene Neuregelung des § 54 „Bestandsverzeichnisse“ ist dabei besonders zu beachten.

Bislang gelten Verkehrswege, welche mit Inkrafttreten des SächsStrG am 16.02.1993 öffentlich genutzt wurden, jedoch nicht im Straßenbestandsverzeichnis eingetragen sind, weiterhin als öffentliche Straßen im Sinne von § 53 (1) SächsStrG (Übergangsvorschrift).

Bei Rechtsstreitigkeiten über die Öffentlichkeit einer Straße bzw. einer erfolgten Überleitung als öffentliche Straße nach § 53 (1) und (5) SächsStrG, die im Bestandsverzeichnis jedoch noch nicht eingetragen ist, sind die Verhältnisse zum maßgeblichen Stichtag (16.02.1993) zu ermitteln und zu beurteilen. Dies gestaltet sich besonders für Eigentümer von Straßengrundstücken zunehmend schwieriger und somit rechtsunsicher, da die Ermittlung damaliger Verhältnisse nur noch anhand entsprechend vorhandener Beweismittel wie z. B. archiviertes Aktenmaterial, Zeugenaussagen und Fotografien erarbeitet werden kann.

Die Neufassung des § 54 SächsStrG erfüllt daher den Charakter einer Rechtsbereinigung. Durch die Einführung der sog. „negativen Publizität“ zum 01.01.2023 verlieren alle Straßen, Wege und Plätze ihren Status als öffentliche Straße im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 SächsStr.G, wenn sie nicht bis zum Ablauf des 31.12.2022 in ein Straßenbestandsverzeichnis aufgenommen worden sind.

Personen mit berechtigtem Interesse an der Eintragung von Straßen in das Bestandsverzeichnis der Gemeinde im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 (das sind vor allem Anlieger) müssen dies der Gemeindeverwaltung (Bauamt) gegenüber bis zum 31.12.2020 schriftlich mitteilen. Danach sind entsprechende Antragstellungen auf Bestandskorrekturen verwirkt. Das heißt, ab 01.01.2023 kann die Öffentlichkeit einer Straße dann ausschließlich nur per „normalem“ Verfahren der (erstmaligen bzw. erneuten) Widmung gemäß § 6 SächsStrG hergestellt werden. Das bedeutet, dass Widmungen in Fällen des sog. rückständigen Grunderwerbs nur mit schriftlicher, bedingungsloser Zustimmung des Eigentümers des der Straße dienenden Grundstückes möglich sind (§ 6 Abs. 2 Satz 2 SächsStrG).

Niederwiesa, 22.04.2020

 

Raik Schubert
Bürgermeister