Bekanntmachungen

Einschränkung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

Auf der Grundlage des § 100 Absatz (Abs.) 1 Satz (S.) 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der aktuell gültigen Fassung erlässt
die untere Wasserbehörde des Landratsamtes Mittelsachsen folgende Allgemeinverfügung:

Der Eigentümer- und Anliegergebrauch nach § 26 Abs. 1 und 2 WHG wird wie folgt beschränkt:

1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern mittels Pumpvorrichtungen wird untersagt.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach Bekanntgabe im elektronischen Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen in
Kraft und gilt bis einschließlich 30.09.2026. Die Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt.
3. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

Geltungsbereich
Diese Allgemeinverfügung gilt für alle oberirdischen Gewässer im Gebiet des Landkreises Mittelsachsen, die den
wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen (vgl. § 1 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz [SächsWG]).

Gründe
Der Landkreis Mittelsachsen ist als untere Wasserbehörde gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 110 Abs. 1 Sächsisches
Wassergesetz (SächsWG) und § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für den Erlass dieser Entscheidung
zuständig.

Gemäß § 26 WHG dürfen Eigentümer von Gewässergrundstücken und Anlieger Wasser für den eigenen Bedarf aus
oberirdischen Gewässern entnehmen, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der
Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des
Wasserhaushalts zu erwarten sind.

Durch ausbleibende bzw. nur geringfügige Niederschläge führen die Gewässer im Wesentlichen bereits vor Beginn des
Sommers wenig, stellenweise nur noch sehr wenig Wasser. Die letzten Wochen konnten bis auf vereinzelte stärkeren aber
kurzen Niederschläge die Situation nicht nachhaltig positiv beeinflussen. Im Verlauf der folgenden Wochen wird sich dieser
Zustand aller Voraussicht nach nicht wesentlich verbessern und über den gesamten Sommer bis zum September hin wohl
verfestigen. Dadurch werden die Gewässer hinsichtlich Ihrer Durchflussmenge und Wassergüte sowie die im und am Wasser
lebenden Organismen und Pflanzen nachhaltig gestört. Das Abpumpen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen
Gewässer verstärkt die Beeinträchtigung erheblich.

Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts und des Schutzes der Natur ist die
Beschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs erforderlich. Die Allgemeinverfügung ist dabei angemessen und
geeignet, um vorsorglich die Funktion des Wassers als Lebensgrundlage sowie gewässerökologische Belange zu schützen. Sie
ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen.

Das Schöpfen mit Handgefäßen im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 16 SächsWG ist bei ausreichender Wasserführung
eines Gewässers weiterhin zulässig. In Ausnahmefällen kann auf Antrag und nach fachlicher Prüfung eine widerrufliche
Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Somit sind auch die Interessen der Eigentümer und Anlieger der an die Gewässer
grenzenden Grundstücke angemessen berücksichtigt.

Inhaber von wasserrechtlichen Erlaubnissen, die zur Wasserentnahme oder -ableitung aus oberirdischen Gewässern
berechtigen, dürfen die Gewässer ausschließlich im erlaubten Umfang unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der
Erlaubnis benutzen.

Die Allgemeinverfügung tritt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG am Tag nach Bekanntgabe im elektronischen Amtsblatt in Kraft.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt hier im überwiegenden öffentlichen Interesse nach

§ 80 Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Auch durch die Einlegung von Rechtsmitteln dürfen bestehende
Wasserentnahmen nicht fortgesetzt werden und dadurch zur Verschlechterung der Gewässersituation führen. Durch weitere
Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestwasserabfluss nicht mehr
gewährleistet.

Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird durch die untere Wasserbehörde überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften der §§ 103
WHG i. V. m. § 122 SächsWG wird hingewiesen. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist
schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Freiberg, den 1. Juli 2026

gez. Sven Krüger
Landrat

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Bekanntmachung Lärmaktionsplan der Gemeinde Niederwiesa

Der Gemeinderat Niederwiesa beschließt in der Gemeinderatssitzung am 04.02.2025 mit Beschluss Nr. 01/25 einen Lärmaktionsplan ohne Maßnahmen.

Der Lärmaktionsplan ist am 04.02.2025 in Kraft getreten.

Abbild des Formulars "Lärmaktionsplanung ohne Maßnahmen"

Genehmigung des Flächennutzungsplanes FB 11-2022 – Gemeinde Niederwiesa

Öffentliche Bekanntmachung

Genehmigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Niederwiesa

Der vom Gemeinderat der Gemeinde Niederwiesa in seiner Sitzung am 20.12.2022 festgestellte Flächennutzungsplan der Gemeinde Niederwiesa in der Fassung 11/2022 wurde am 13.04.2023 vom Landratsamt Mittelsachsen unter Az.: 22B170034 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan der Gemeinde Niederwiesa wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB in der Gemeindeverwaltung Niederwiesa, 09577 Niederwiesa, Dresdner Straße 22, Rathaus, Bauamt, Zimmer 22 während der nachfolgend genannten Sprechzeiten:

Montag                     09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Dienstag                   09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Mittwoch                  –
Donnerstag             09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Freitag                       09:00 – 12:00 Uhr,                 (Achtung! Sprechzeiten weichen von Bekanntmachung im Amtsblatt ab, Gültig sind die hier gemachten Angaben)

kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Bekanntmachungsanordnung:

 Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

    1. die Ausfertigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Niederwiesa nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
    2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,
    3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
    4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Niederwiesa, 15.05.2023

Raik Schubert
Bürgermeister

 

Anlagen:

Anlage 1_Kulturdenkmalliste
Anlage 2_archäologische_Karte
Anlage 3_Altlastenverdachtsfälle_ohne Deponien
Anlage 4_geschützte_Biotope
Anlage 5_BPläneUndSatzungen
Anlage 6_Gefahrenkarte_Hochwasser
Begründung_FB_11_2022
FNP_Niederwiesa_FB 11-2022_221123